Satzung

 S A T Z U N G Stand: 26.03.2022

des Vereins „Interessengemeinschaft Rysum e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

(1)   Der Verein führt den Namen ,,Interessengemeinschaft Rysum e.V.“

(2)   Der Sitz des Vereins ist Rysum.

(3)   Das Tätigkeitsgebiet des Vereins erstreckt sich auf die Ortschaft Rysum der Gemeinde Krummhörn.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)  Die Eintragung des Vereins ,,Interessengemeinschaft Rysum e.V.“ in das Vereinsregister      erfolgte am 29.11.1988 (Vereinsregister-Nr.684 des Amtsgerichtes Emden; jetzt: Vereinsregister-Nr. 100249 des Amtsgerichts Aurich).

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der in der Ortschaft Rysum wohnt sowie jede andere Person, die sich für die Ziele des Vereins nach § 3 dieser Satzung aktiv einsetzen will. Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes. Sie wird durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand beendet.

(2)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 3 Zweck des Vereins

  •  Zweck des Vereins ist:
  1. die Förderung der Heimatpflege,
  2. die Förderung der Heimatkunde,
  3. die Förderung von Kunst und Kultur,
  4. die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:

Zu Abs. 1 Nr.1:

Die Förderung der dörflichen Gemeinschaft, insbesondere der traditionellen Feste wie z.B. Osterfeuer abbrennen, das Aufstellen eines Maibaumes mit Tanz in den Mai, das alljährliche Dorffest (Zingelfest), die traditionelle Verknobelung zum Nikolaus. Zudem soll durch den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft der Mitglieder das historische Ortsbild des Rundwarfendorfs Rysum gestaltet und erhalten werden.

Zu Abs. 1. Nr.2:

Die Durchführung von Führungen in der Rysumer Mühle z.B. am deutschen Mühlentag mit anschließender Beköstigung der Teilnehmer. Die Durchführung von Sonderführungen für Schulklassen oder andere Gruppen aus unterschiedlichen Anlässen, wobei aus der Entstehungsgeschichte der Mühle berichtet und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung erklärt sowie das Gebäude und die technischen und betrieblichen Besonderheiten der Mühle selbst veranschaulicht werden. Ziel der Aktivitäten und Veranstaltungen ist es, das Interesse an der Rysumer-Mühle als ein besonderes Bauwerk der Gemeinde Krummhörn – OT Rysum – zu wecken, um dadurch ihre Erhaltung zu sichern.

Zu Abs.1.Nr. 3:

Die Bereitstellung der Räumlichkeiten in der Rysum Mühle für künstlerische und kulturelle Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen der Emder Künstlertreffs, sonstige Kunstausstellungen wie Bilderausstellungen und Keramikausstellungen z.B.(Raku-Brand).

Zu Abs. 1 Nr. 4:

Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden Mühle einschl. des Müllerhauses sowie die Nebenanlagen zu erhalten bzw. zu pflegen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche      Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  a) die Mitgliederversammlung und

  b) der Vereinsvorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vereinsvorstandes und der Revisoren sowie die Beschlussfassung über Maßnahmen und Aufgaben nach § 3 dieser Satzung, sofern nicht die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes gegeben ist (siehe § 6 Abs. 4).

(2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf – mindestens einmal jährlich – einberufen. Sie wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder einem / einer seiner / ihrer Vertreter/innen unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt oder im Einzelfall eine kurzfristige Ladung notwendig wird, schriftlich einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch einen seiner / ihrer Vertreter/innen oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

(4) Nach Ablauf eines Kalenderjahres findet innerhalb des ersten Quartals des neuen Jahres – auch wenn Vorstandswahlen nicht erforderlich werden – die Jahreshauptversammlung statt. Hierzu soll möglichst ein arbeitsfreier Wochentag gewählt werden, um allen Mitgliedern die Möglichkeit einer Teilnahme zu geben. Die Jahreshauptversammlung soll dazu dienen, den Mitgliedern über die Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr, die Kassenlage sowie die Kassenprüfung zu berichten. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Für die Leitung der Jahreshauptversammlung gilt Abs. 3 entsprechend. Sind Vorstandswahlen durchzuführen, so wird aus der Versammlung für diese Aufgabe ein Wahlleiter / eine Wahlleiterin gewählt.

(5) Der Vereinsvorstand und die Revisoren werden in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die evtl. während eines Jahres notwendig werdenden Ergänzungswahlen finden in einer regulären Mitgliederversammlung statt.

(6) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte zur Unterstützung des Vereinsvorstandes einen Festausschuss oder andere Ausschüsse und Arbeitskreise bilden.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Es wird offen abgestimmt, sofern kein anwesendes Mitglied eine schriftliche oder geheime Abstimmung wünscht.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören an:

  • der / die  Vorsitzende,
  • die bis zu zwei gleichgestellten stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der / die Kassierer/in
  • der / die Schriftführer/in

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich bis zu vier Beisitzer/innen an.

(4) Zu den Aufgaben des Vereinsvorstandes gehören insbesondere die Vorbereitung der Veranstaltungen und sonstigen Aktionen des Vereins. Hierbei kann er sich der Unterstützung durch den Festausschuss bedienen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die von ihm getroffenen Entscheidungen.

§ 7 Wahl des Vereinsvorstandes

(1) Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt

 der Vorsitzende / die Vorsitzende

 die gleichgestellten stellvertretenden Vorsitzenden

 der Kassierer / die Kassiererin

 der Schriftführer / die Schriftführerin

 die  Beisitzer / Beisitzerinnen

(2) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, wenn nicht auf Antrag 25 % der anwesenden Mitglieder eine schriftliche oder geheime Wahl wünschen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Funktionsträger in einem Wahlgang zu wählen sind.

§ 8 Revisoren

Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins werden für die Dauer der Amtszeit des Vereinsvorstandes drei Revisoren gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich durch wenigstens zwei Revisoren zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit der Kassenführung zu erstrecken.

§ 9 Vertretung des Vereins nach außen

Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen Vereinszwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Krummhörn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Satzungsänderung

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

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Änderungsbeschlüsse zur Satzung:

05.11.1988      Beschluss gemäß § 32 Abs. 2 BGB (Umlaufverfahren)

06.04.1993     § 2 Abs. 2 (Mitgliedsbeitrag)

04.03.2000     § 5 Abs. 1 und 2 (Mitgliederversammlung)

§ 6 Abs. 1 und 2 (Vereinsvorstand)

§ 7 Abs. 1 und 2 (Wahl des Vereinsvorstandes)

§ 9 Abs. 1 und 2 (Vertretung des Vereins nach außen)

16.03.2013     § 5 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 u. 7 (Mitgliederversammlung)

§ 6 (Vereinsvorstand)

§ 7 Abs. 1 (Wahl des Vereinsvorstandes)

§ 9 (Vertretung des Vereins nach außen)

16.03.2019     § 1 Abs. 1 bis 4 (Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet)

                              § 3 Abs. 1 bis 5 (Zweck des Vereins)

                              § 10 Satz 1

                      § 11 Satz 2 gestrichen